AGB

servoprax GmbH
Geschäfts- und Lieferbedingungen für Händler
STAND MÄRZ 2015


§ 1 Geltungsbereich / Andere Regelungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der servoprax GmbH (im Folgenden kurz „wir“) erfolgen ausschließlich auf Basis der nachfolgenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, auch wenn dies nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird.

(2) Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, selbst wenn wir einen Auftrag des Kunden annehmen, in dem der Kunde auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden beigefügt sind und wir dem nicht widersprechen.

(3) § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie § 312i Abs. 1 Satz 2 BGB, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden abbedungen.

(4) Wir verkaufen ausschließlich an Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen.


§ 2 Vertragsabschluss / Beschaffungsrisiko 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt und wir diesen Auftrag schriftlich bestätigen oder mit seiner Ausführung beginnen.

(2) Der Kunde ist – wenn in seiner Bestellung nicht etwas anderes ausgeführt ist – zwei Wochen an sein Kaufangebot gebunden.

(3) Mit dem Abschluss des Vertrages übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko.


§ 3 Lieferung

(1) Wenn nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung EXW Lager Wesel gemäß Incoterms 2010.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind. Teillieferungen können von uns einzeln in Rechnung gestellt werden.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Bei einem Auftragswert unter € 50,- netto berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von € 12,-. Falls der Kunde einen direkten Versand an seine Kunden wünscht, berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von € 5,- pro Versandadresse.

(2) Bei einem Auftragswert unter € 250,- sowie bei Versand ins Inland fallen Versandkosten nach den jeweils aktuellen Frachtkonditionenblättern an. Dasselbe gilt für Waren, die in unseren Verkaufslisten besonders gekennzeichnet oder dort nicht enthalten sind oder deren Preise gesondert vereinbart werden.

(3) Wenn wir uns aus Kulanz mit einer Rücknahme einverstanden erklären, können wir für die Prüfung und Wiedereinlagerung der Ware eine Bearbeitungspauschale von 15 % des Warenwerts verlangen, mindestens € 20,-. Für sterile Artikel und Diagnostika ist die jegliche Rücknahme ausgeschlossen.

(4) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Soweit nicht anders vereinbart sind Zahlungen durch Überweisung 14 Tage nach Lieferung und Rechnungsstellung mit 2% Skonto oder spätestens nach 30 Tagen ohne Abzug zu begleichen.

(6) Bei vereinbartem SEPA-Lastschriftverfahren kann zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung auf maximal einen Tag vor Belastung verkürzt werden. Erfolgen vom Käufer zu vertretende Rückbuchungen, hat uns der Käufer die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.


§ 5 Zahlungsverzug / Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Der sich im Verzug befindende Kunde ist verpflichtet, uns alle angemessenen Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

(2) Der Kunde kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 6 Lieferstörungen / Fixgeschäft / Verzugsfolgen

(1) Betriebsstörungen, soweit sie nicht vorhersehbar waren, sowie Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und andere Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als 2 Wochen verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde innerhalb von 5 Tagen geltend zu machen. Der Kunde muss ein Schadensprotokoll nach den Vorgaben des Frachtführers aufnehmen lassen.

(3) Wenn der Liefertermin nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart worden ist, erfolgt eine Lieferung vertragsgemäß, wenn sie innerhalb einer Woche nach dem unverbindlichen Liefertermin beim Kunden eintrifft.

(4) Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Mit dieser Regelung ist keine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden verbunden. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen einer Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht und/oder Schadensersatz verlangt.


§ 7 Mängelrügen / Ansprüche bei Mängeln

(1) Der Kunde hat unverzüglich zu prüfen, ob die gelieferten Waren der vertraglich vereinbarten Menge und Beschaffenheit entsprechen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung unter Angabe von Bestelldaten und Rechnungsnummer anzuzeigen. Der Kunde darf die Entgegennahme der Liefergegenstände wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(2) Wir gewährleisten, dass die Liefergegenstände bei Gefahrübergang über die vereinbarte Beschaffenheit verfügen. Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus dem Angebot und der im Angebot in Bezug genommenen Produktbeschreibung.

(3) Mängeln der Liefergegenstände können wir nach unserer Wahl abhelfen durch Neulieferung eines mangelfreien Liefergegenstands oder durch Beseitigung des Mangels.

(4) Wenn die Neulieferung oder Beseitigung des Mangels fehlschlägt, unmöglich ist, von uns verweigert wird, für den Kunden unzumutbar ist oder von uns nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten, angemessenen Frist durchgeführt wird, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Kunde kann auch sofort vom Vertrag zurücktreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen.

(5) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Liefer- gegenstände anden Kunden. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt dies nicht.


§ 8 Haftungsbeschränkung

(1) Wir haften für Schäden, soweit diese; a) vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verursacht wurden, oder; b) leicht fahrlässig durch uns verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.
Im Übrigen ist unsere Haftung unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit wir nicht kraft Gesetzes zwingend haften, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch uns erfolgen nur schriftlich und sind als solche zu bezeichnen.

(2) Im Falle von Absatz (1) b) sowie bei grob fahrlässigem Verschulden durch einfache Erfüllungsgehilfen von uns (d.h. nicht Organe oder leitende Angestellte) haften wir nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) In den Fällen von Absatz (2) ist die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Parteien gehen für die Fälle des Absatz (2) davon aus, dass der „typischerweise vorhersehbare Schaden“ für alle im Rahmen einer Bestellung anfallenden Schadensfälle höchstens der vereinbarten Nettovergütung für die betroffene Bestellung entspricht.

(4) Die Haftungsbeschränkungen der Absätze (1) bis (3) gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von uns.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben.

(2) Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren, einschließlich Wechsel und Schecks, tritt der Kunde zur Sicherung unserer Zahlungsansprüche aus Lieferungen schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung von Liefergegenständen, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

(3) Solange der Kunde bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachzu-kommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungsverkaufs, darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen.

(4) Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernde Forderung um mehr als 20 %, werden wir die darüber hinausgehenden Sicherheiten auf Anforderung freigeben.


§ 10 Anwendbares Recht / Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung (unter Ausschluss eventueller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen sowie des UN-Kaufrechts).

(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Wesel.

(3) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung bei den für Wesel zuständigen Gerichten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unberührt bleiben der gesetzliche Gerichtsstand für das Mahnverfahren sowie andere gesetzliche Gerichtsstände, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. Wir sind außerdem berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.